Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „Wings of Fire“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch ( ZGB ) mit Sitz in 8166 Niederweningen.
Artikel 2: Zweck
Der Verein bezweckt das gesellige Beisammensein der Fankultur im Stadion Schluefweg in Kloten.
Das Mitwirken und organisieren von Choreographien im Stadion, sowie die Teilnahme an diversen gesellschaftlichen Veranstaltungen.
2. Mitgliedschaft
Artikel 3: Mitgliedschaft
Jede natürliche Person mit einem Mindestalter von 16 Jahren kann Mitglied werden indem sie sich an einer Versammlung zur Wahl stellt. Wer an einer Versammlung gewählt wird, erhält eine Probezeit, deren Länge von der Versammlung festgelegt wird, aber mindestens 12 aktive Beteiligungen von Fanclubaktivitäten (Heimspiele, Vereinsversammlungen und aussersaisonelle Aktivitäten) beinhaltet, an welchen ihr/sein Verhalten beobachtet wird.
Wer danach an einer Versammlung durch erneute Wahl bestätigt wird und den Jahresbeitrag bezahlt hat, ist Mitglied.
Die Probezeit muss innerhalb einer Saison absolviert werden. Anderenfalls gilt sie als nicht erfüllt, wird abgebrochen und das Mitglied gilt als nicht aufgenommen.
Die Probezeit und die Frist können durch die Mitgliederversammlung verlängert oder verkürzt werden. Für unter 18- jährige gilt eine Probezeit, die bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dauert, die jedoch mindestens 12 aktive Beteiligungen von Fanclubaktivitäten (Heimspiele, Vereinsversammlungen und aussersaisonelle Aktivitäten) beinhalten muss. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Aufnahme rechtskräftig. Auf Antrag des Vorstandes können Frist und Probezeit verkürzt werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann Gönner werden indem sie mindestens den Gönnerbeitrag bezahlt.
Artikel 4: Verhalten
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die allgemeinen Verhaltensregeln, die im WOF- Kodex aufgelistet sind, zu halten.
Über Einträge im WOF- Kodex wird an den Versammlungen abgestimmt.
Artikel 5: Wahl
An jeder Versammlung kann über die Aufnahme von Neumitgliedern abgestimmt werden.
Es wird einzeln abgestimmt, wobei das absolute Mehr entscheidet.
Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
Artikel 6: Stimmrecht
Jedes anwesende Aktivmitglied hat eine Stimme. Passivmitglieder und Gönner haben kein Stimmrecht.
Artikel 7: Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag (Jahresbeitrag) für Aktivmitglieder wird jährlich an der Generalversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag (Jahresbeitrag) beträgt höchstens FR. 150.-.
Der Mitgliederbeitrag (Jahresbeitrag) für Passivmitglieder und unter 18- jährige beträgt 50% des Mitgliederbeitrages der Aktivmitglieder.
Der Mitgliederbeitrag (Jahresbeitrag) für Gönner beträgt mindestens FR. 100.- von denen 50% an den Fanclub gehen und 50% an den Nachwuchs der Kloten Flyers.
Ehrenmitglieder und der Vorstand sind beitragsbefreit.
Artikel 8: Austritt
Austritte aus dem Fan- Club Wings of Fire müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das Medium E-Mail erfüllt in diesem Fall die Anforderungen der Schriftlichkeit.
Artikel 9.1: Ausschluss
Mitglieder, die das Ansehen des Fan- Club Wings of Fire in irgendeiner Weise schädigen, werden zuerst vom Vorstand schriftlich verwarnt und in Wiederholungsfall durch die Mitgliederversammlung oder die Generalversammlung ausgeschlossen.
In schlimmen Fällen kann ein Mitglied sofort vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Artikel 9.2: Ausschluss
Wer den Jahresbeitrag bis spätestens 30. September nicht zahlt wird ausgeschlossen.
Für neu gewählte Mitglieder gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, beginnend mit der Wahl.
Artikel 10: Anrecht auf Vermögen
Ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
Artikel 11: Haftung für Beiträge
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haften für ihre Beiträge nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft
3. Vereinsorgane
3.1 Die Generalsversammlung
Artikel 12: Einberufung / Einladung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Fan- Club Wings of Fire und wird spätestens 2 Monate nach Ende eines Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt bis spätestens 2 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder.
Das Medium E-Mail erfüllt in diesem Fall die Anforderung der Schriftlichkeit.
Artikel 13: Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen müssen schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt werden. Sie werden einberufen:
a) vom Vorstand, wenn dieser es für nötig erachtet
b) vom Präsidenten, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine Einberufung verlangen
Artikel 14: Geschäfte
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
c) Jahresbericht des Präsidenten
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle
e) Mutationen
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Kontrollstelle
h) Bekanntgabe des Jahresprogramms
i) Festlegung des Budgets und der Mitgliederbeiträge
j) Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins
k) Anträge
l) Verschiedenes
Artikel 15: Zutritt
Zur Generalversammlung haben nur Mitglieder und Gönner Zutritt.
Der Vorstand kann jedoch weitere Personen (Vertreter des EHC Kloten, der EHC Kloten Sport AG, anderer Fan- Clubs, Medien, Ehrengäste oder Berater) einladen.
Artikel 16: Anträge
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind bis spätestens Ende Geschäftsjahr an den Präsidenten einzureichen.
Anträge für Vorstandsmitglieder und das Präsidentenamt sind schriftlich bis spätestens Ende Geschäftsjahr an den amtierenden Präsidenten zu richten.
Das Medium E-Mail erfüllt in diesen Fällen die Anforderungen der Schriftlichkeit.
Artikel 17: Stimmrecht
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Gönner haben kein Stimmrecht.
Artikel 18: Vereinsauflösung / Statutenrevision
Für die Vereinsauflösung oder Statutenrevision ist mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Artikel 19: Abstimmung
Vereinsbeschlüsse werden mit einer absoluten Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
Artikel 20: Anwesenheit
Die Anwesenheit an der Generalversammlung ist obligatorisch.
Abmeldungen müssen mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Das Medium E-Mail erfüllt in diesen Fällen die Anforderungen der Schriftlichkeit.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird eine Busse von FR. 50.- verhängt.
3.2 Die Mitgliederversammlung
Artikel 21: Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, sie findet monatlich ausser Juni, Juli und August statt.
Artikel 22: Geschäfte
Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
a) Mutationen
b) Anträge
c) Verschiedenes
3.3 Der Vorstand
Artikel 23: Zusammenstellung
Der Vorstand setzt sich aus folgenden 5 Mitglieder zusammen: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Spezialist ( Organisationsleiter ) zusammen. Für die Vorstandsmitglieder ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich.
Artikel 24: Wahl
Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen einzeln gewählt werden, wobei absolute Mehrheit entscheidet.
Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt, wobei absolute Mehrheit entscheidet.
Artikel 25: Austritt aus dem Vorstand
Vorstandsmitglieder können nur auf Ende eines Geschäftsjahres aus ihrem Amt austreten.
Austritte sind dem Vorstand bis 31. Dezember schriftlich bekannt zu geben.
Artikel 26: Pflichten
Der Vorstand befasst sich mit den laufenden Geschäften und vertritt den Fan- Club Wings of Fire nach aussen.
Der Präsident hat ein Jahresbericht zu verfassen, der der Generalversammlung zugestellt wird.
Artikel 27: Delegierter beim Fanrat
Der Vorstand delegiert den Präsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied zu den Sitzungen des Fanrates (Koordinationssitzung).
Artikel 28: Zeichnungsberechtigung
Der Fan- Club Wings of Fire wird rechtskräftig vertreten durch die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder in beliebiger Zusammensetzung.
Einstimmig kann der Vorstand einer Person für bestimmte Zwecke Einzelzeichnungsberechtigung gewähren.
3.4 Die Kontrollstelle
Artikel 29: Wahl
Die Kontrollstelle besteht aus 1 Revisor und 1 Ersatzrevisor, die je für ein Jahr von der Generalversammlung gewählt werden, wobei absolute Stimmenmehrheit entscheidet.
Für die Mitglieder der Kontrollstelle ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich.
Artikel 30: Turnus
Der erste Revisor scheidet nach einem Jahr aus, der Ersatzrevisor wird 1. Revisor und ein neuer Ersatzrevisor wird gewählt.
4. Finanzen
Artikel 31: Einnahmen
Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
a) Mitgliederbeiträge
b) Veranstaltungen
c) Übrige Einnahmen
Artikel 32: Ausgaben
Die Mittel werden verwendet für:
a) Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins
b) Unterstützung der Nachwuchsabteilung des EHC Kloten
Artikel 33: Haftung
Für die finanziellen Verpflichtungen des Fan- Clubs Wings of Fire haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 34: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr endet am 30. April.
Artikel 35: Vermögen
Nach Auflösung des Fan- Clubs Wings of Fire wird das Vermögen der Nachwuchsabteilung des EHC Kloten zweckgebunden übertragen.
Der Verwendungszweck wird von der Generalversammlung festgelegt.
5. Kleidung und Clubartikel
Artikel 36:
Jedes Mitglied der Wings of Fire kann jegliche Fanclubartikel für sich erwerben.
Nichtmitgliedern ist es untersagt Fanclubartikel erwerben oder diese zu besitzen.
Artikel 37: Anbringen von Gegenständen
Das Anbringen von Aufnähern und anderen Artikeln auf den Kleidungen (Pullover, T-Shirts, usw.) der Wings of Fire ist unerwünscht und wird als Verschmutzung angesehen.
Weiterhin ist das Anbringen von Stickern an nichtprivaten Gegenständen, Gebäuden usw. untersagt, da dies eine Rufschädigung der Wings of Fire zur folge hat.
5. Gültigkeit
Artikel 38: Gültigkeit
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 04. April 2008 abgenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.
Der Gründungspräsident:
Christian Rohner